MS Castor – Insolvenzverwalter Helmke klagt gegen Anleger/Kommanditisten auf Rückzahlung von Ausschüttungen – zu Unrecht?

0

Am 21. September 2016 wurde über das Vermögen der Alpha Ship GmbH MS Castor & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Olaf Helmke zum Insolvenzverwalter bestellt.

1.

Nunmehr klagt der Insolvenzverwalter über die Rechtsanwälte RSM, Rechtsanwalt Horeis, gegen die Kommanditisten/Anleger auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhaltener Ausschüttungen.
Dabei ist extrem fraglich, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht.

Die der Klage beiliegende Insolvenztabelle lässt den Anschein zu, es seien Insolvenzforderungen in Höhe von 3,7 Million € angemeldet. Dies ist jedoch unzutreffend. Da der Insolvenzverwalter viele Forderungen bestritten hat, ergibt sich nach unseren Berechnung lediglich  eine Summe von ca. 1,66 Million € an unbestrittenen Insolvenzforderungen.

Über welche Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter aktuell verfügt, bleibt er jeglichen konkreten Nachweis schuldig. Die Aussagen dazu stammen aus einem Sachstandsbericht, welcher mittlerweile  knapp 2 Jahre alt sind.

Grundsätzlich steht dem Insolvenzverwalter nur dann ein Rückforderungsrecht gegenüber den Kommanditisten/Anlegern zu, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die berechtigten Insolvenzforderungen (hier: ca. 1,66 Million €) zu erfüllen. Aus den Darstellungen des Insolvenzverwalters ergibt sich bereits, dass dieser offenkundig bereits im November 2016 über 1,3 Millionen € an Insolvenzmasse zur Verfügung hatte.

Berücksichtigt man dazu die bereits von Anlegern vorgenommenen Rückzahlungen (über deren Höhe die Klage nichts aussagt), bestehen aus unserer Sicht ganz massive Zweifel, ob der Insolvenzverwalter tatsächlich noch ein Rückforderungsanspruch gegenüber den Anlegern hat.

2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH muss der Insolvenzverwalter schlüssig darlegen und beweisen, welche berechtigten Insolvenzforderungen bestehen und über welche Insolvenzmasse er verfügt. Diesen Vortrag/Nachweis hat der Insolvenzverwalter bis jetzt nicht erbracht, sodass seine Klage aktuell unschlüssig ist und abzuweisen wäre.

Zudem bestehen Zweifel, ob die Ansprüche der ostfriesische Volksbank in Höhe von knapp 1,2 Million € nicht bereits verjährt ist. Konzeptionell waren die Songs so ausgelegt, dass Ausschüttungen auch dann erfolgen, selbst wenn die Gesellschaft keine Gewinne aus dem operativen Geschäft erzielt. Dies war natürlich auch den Banken und somit der Volksbank bekannt. Dass eine Rückforderung notwendig wird, musste der Bank spätestens dann klar sein, als der Schiffsfonds in finanzielle Schwierigkeiten geriet.
Die erst 2016 erfolgte Anmeldung der Forderungen durch die Bank konnte somit verjährt sein.

Von daher ist es aus unserer Sicht derzeit nicht belegt, dass dem Insolvenzverwalter die geltend gemachte Forderung tatsächlich auch zusteht.

3.

In jüngster Vergangenheit sind eine Vielzahl von Klagen der Insolvenzverwalter von den Gerichten abgewiesen worden, da diese die Notwendigkeit der Rückzahlung von Ausschüttungen nicht belegen konnten. Aus unserer Sicht spricht dies dafür, dass Insolvenzverwalterforderung geltend machen, obwohl Ansprüche darauf nicht bestehen.
Da in Bezug auf den Schiffsfonds MS Castor keine Aussagen des Insolvenzverwalters für Fahrten Insolvenzmasse vorliegen, kann die Erfolgswahrscheinlichkeit der Rechtsverteilung nicht abschließend beurteilt werden.

______________________________________________

Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.

Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen