MS Palessa – Insolvenzverwalter Beyer klagt mit Rechtsanwälten Schulz und Braun Ausschüttungen zurück – Lohnt sich die Rechtsverteidigung ?

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Insolvenzverwalter Tim Beyer wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes Delmenhorst vom 2. Februar 2016, Geschäftsnummer 12 I in 156/14 zum Sachwalter über das Vermögen der Schifffahrtsgesellschaft “MS Palessa” bestellt. Nach nunmehr 3 Jahren klagt er gegen Kommanditisten des Schiffsfonds auf Rückzahlung von Ausschüttungen.

Nach seiner Darstellung bestehen derzeit berechtigte Insolvenzforderungen in Höhe von 1,8 Millionen, welche im Wesentlichen die Forderung der Bremer Landesbank darstellt. Demgegenüber steht ein Insolvenzmasse von ca. 700.000 €. Die danach bestehende Unterdeckung soll durch die Kommanditisten ausgeglichen werden.

Ob die Forderung berechtigt ist, kann nach unserer Einschätzung derzeit nicht abschließend geklärt werden. Folgende Stichpunkte sind aus unserer Sicht relevant:

1.Verjährung der Ansprüche der Bremer Landesbank

Nach unserer Einschätzung steht der Bremer Landesbank kein Anspruch zu. Bereits mit Konzepterstellung war bekannt, dass Ausschüttungen auch geleistet werden, sofern aus operativen Geschäft keine Gewinne erzielt wurden. Spätestens ab dem Jahre 2009 war klar, dass der Fonds aufgrund finanzieller Schieflage womöglich darauf angewiesen ist, Ausschüttungen zurückzufordern. Auch dies wird der Bank klar gewesen sein, weswegen Sie spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von einer möglichen Rückforderung hatte. Wir stehen auf dem Standpunkt, dass mit Insolvenzeröffnung 2016 und die Anmeldung der Forderung durch die Bank zu diesem Zeitpunkt bereits Verjährung eingetreten ist.

2. guter Glaube

Zudem lässt sich aus unserer Sicht gut vertreten, dass die Ausschüttungen im guten Glauben an das Behaltendürfen erlangt wurden. Aus den Bilanzen und den Anschreiben der Gesellschaft ergibt sich regelmäßig der positive Verlauf und die aufgrund der Beschlussfassung vorgenommenen Ausschüttungen.

3. Insolvenzmasse

Die Darstellungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse sind unzureichend. Es lässt sich nur eine punktuelle Vermögensauflistung entnehmen, nicht jedoch, wie sich die Insolvenzmasse entwickelt hat. Von daher ist nicht erkennbar, ob womöglich Gelder zweckwidrig zulasten der Insolvenzmasse verwendet wurden.

4. Fazit

Nach unserer Einschätzung ist der Anspruch mit der Klage bislang nicht nachvollziehbar geltend gemacht worden. Mit der Klage wurde der geltend gemachte Anspruch bislang nicht vollständig belegt. Die Frage, ob der Anspruch der Bremer Landesbank unter Umständen verjährt ist, da diese frühzeitig von einer Notwendigkeit der Rückforderung von Ausschüttungskenntnis hatten, ist gerichtlich bislang nach unserer Kenntnis noch nicht entschieden worden, aber in vielen Urteilen bereits erfolgversprechend zu Gunsten der Anleger andiskutiert.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock


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