Netzanschlusspunkt bei singulär genutzten Betriebsmitteln

0

Ein Anschluss liegt in der Netzebene und nicht in der Umspannungsebene, wenn die von der Sammelschiene der Umspannanlage zur Kundenanlage führenden Betriebsmittel dem Kunden vom Netzbetreiber zur singulären Nutzung überlassen sind. Die Antragstellerin (Ast) war bereits über eine 10 kV Leitung an das Mittelspannungsnetz der Antragsgegnerin (Ag) mit einer Kapazität von 1300 kVA angeschlossen. Dafür hatte sie bereits einen Baukostenzuschuss (BKZ) gezahlt.

Die Ag unterbreitete der Ast nach deren Aufforderung ein Angebot einer um 150 kVA stärkeren Anschlussleitung und deren Anschluss an das vorgelagerte Umspannwerk. Die Ag bot den Anschluss zur Entnahme in „ Hochspannung mit Umspannung auf Mittelspannung “.

Die Ast sollte mittels von Ihr singulär genutztem Stichanschluss an die Umspannanlage 10 kV- seitig angeschlossen werden. Das Mittelspannungskabel als auch das 10 kV Abgangsfeld werden durch die Ast alleine genutzt. Eigentümerin ist aber jeweils die Ag.

Die Ag hat dafür lt Angebot einer Baukostenzuschuss in Höhe von ca.59.000 €. Weiterhin enthielt das Angebot die Position „Kalkulierter Netzanschluss Strom “ mit 42.000 € und eine Position „Abgangsfeld in Umspannanlage“
zu 25.000 €

Die Bundesnetzagentur BNA entschied mit Beschluss vom 11.2.2008, Az:  BK9-07- 043 , dass die Ag gemäß ihrer Preisgestaltung ein Anspruch auf nochmaligen BKZ nicht zustehe. Die Ast bleibe auch nach Realisierung der Maßnahme an das Mittelspannungsnetz angeschlossen. Ein Netzebenwechsel, welcher einem Neuanschluss gleichsteht, und in dessen Folge auch ein (neuer) BKZ zu zahlen ist, liegt nicht vor, wenn der Anschluss an ein im Eigentum des Netzbetreibers stehendes, aber vom Anschlussnehmer allein(singulär) genutztes Betriebsmittel der untergelagerten Netzebene erfolgt.
Vorliegend war die Ag Eigentümerin der Betriebsmittel in der Netz- und Umspannungsebene und daher lag keine Netzebenenwechsel vor.

Die BNA hat der Ag daher für den Fall der Realisierung des Angebots die Erhebung eines BKZ untersagt.

BnetzA, vom 11.2.2008, BK9-07- 043    , veröff. am 19.2.2010

_______________

Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie  uns eine Email, ggf. mit entspr. Unterlagen.
Die  Anfrage  zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Telefon:         0381   /  440  777-0
Email:             info@ra-spiegelberg.de

Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen