Der Gesetzgeber hat das Verbraucherinsolvenzverfahren reformiert. Ab 01.07.2014 gibt es spürbare Erleichterungen für Insolvenzschuldner. Durch Teilzahlung kann eine Restschuldbefreiung nun bereits nach 3 bzw. 5 Jahren erreicht werden.
1. Verbraucherinsolvenzverfahren – wie läuft dies genau ab?
a) außergerichtlicher Einigungsversuch
Überschuldete Verbraucher müssen zunächst versuchen, sich ohne gerichtliche Hilfe mit allen Gläubigern auf einen Plan über den Abbau der Schulden zu verständigen. Dazu werden zunächst alle Gläubiger mit ihren aktuellen Forderungen tabellarisch erfasst. Im nächsten Schritt wird den Gläubigern ein anteiliger Betrag zum Abbau der Schulden angeboten, welcher in der Regel monatlich zu zahlen ist. Lehnt auch nur ein einziger Gläubiger den angebotenen Plan ab, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert.
b) Restschuldbefreiungsverfahren
Nunmehr kann beim zuständigen Amtsgericht (Wohnsitz des Schuldners) einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden. Das Gericht prüft diesen und stellt danach mit Beschluss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest. Wer ab diesem Zeitpunkt in der Folgezeit 6 Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter/Treuhänder zahlt und sich im Übrigen wohlverhält (sich um Arbeit bemüht, Wechsel des Wohnsitzes anzeigt, Erbschaften zur Hälfte herausgibt u.a.), der kann nach 6 Jahren vollständig von seinen dann noch bestehenden Schulden befreit werden (Ausnahme: unerlaubte Handlung, siehe Punkt 1c)).
c) Forderung aus unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Bisher waren die Schulden/Verbindlichkeiten, welche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie Geldstrafen und Geldbußen entstanden waren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das heißt, dass auch nach Ablauf der 6 Jahre diese Forderungen weiterbestehen in der Höhe wie sie noch auszugleichen sind.
d) Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten bestehen aus gerichtkosten und Kosten des Insolvenzverwaltersbzw. danach Treuhänders.Diese belaufen sich grob geschätzt auf folgende Werte
• Gerichtskosten (abhängig vom pfändbaren Vermögen): ab ca. 300,00 €
• Inso-verwalter + Treuhänder (abhängig von der Insolvenzmasse): insges. ab ca. 1.200,00 €
2. Was ändert sich ab 01.07.2014?
a) Verkürzung der Restschuldbefreiung
Die neue Insolvenzrechtsreform gewährt die Restschuldbefreiung unter Umständen früher. Grundsätzlich bleibt es zunächst dabei, dass gemäß § 300 Abs. 1 Insolvenzordnung über die Erteilung der Restschuldbefreiung spätestens 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. Diese Frist beträgt jedoch nur noch
• 3 Jahre, wenn der Schuldner mindestens 35 % der Gesamtschuldsumme sowie die gesamten Verfahrenskosten (Gericht + Insoverwalter + Treuhänder) in diesem Zeitraum zahlt.
• 5 Jahre, wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraumes zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten abzutragen.
• Kann der Schuldner diese Zahlung jedoch nicht aufbringen, verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach spätestens nach 6 Jahren die Forderung erlassen werden.
b) weitere Ansprüche von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Erweitert ist der Katalog der Forderungen, welche nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Dazu gekommen sind nunmehr:
• Ansprüche aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner pflichtwidrig nicht gewährt hat
• Steuerschulden, wenn der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373, 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist.
Diese Forderungen bleiben auch nach vorzeitiger Zahlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
c) neuer Antrag nach Scheitern der Restschuldbefreiung früher möglich
Bislang musste ein Schuldner 10 Jahre warten, bevor er nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen konnte. Ab 1. Juli 2014 kann der Schuldner bereits 5 Jahre nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung einen erneuten Antrag (zuvor wiederum außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern) auf Restschuldbefreiung stellen.
d) Neuregelung zu Genossenschaftsanteilen gilt bereits seit letztem Jahr
Oft haben Insolvenzverwalter die Einlagenzahlungen für die Nutzung von Genossenschaftswohnungen dem pfändbaren Vermögen zuzuschlagen. Dies führte oft dazu, dass die Existenz und Wohnung der Verbraucher in Gefahr gerieten. An sich sollte mit dem Insolvenzverfahren genau das Gegenteil erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Genossenschaftsanteile einem Pfändungsschutz bis zum 4fachen der netto Kaltmiete, maximal bis zu 2.000,00 € unterworfen. Oftmals dürfte dieser Betrag nicht die vollen Einlagen abdecken, gerade bei Wohnungen von kinderreichen Familien. Zumindest ist jedoch eine teilweise Verbesserung der Situation in diesen Fallgestaltungen erzielt.
3. Erwägungen zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
Auch wenn Vorstehendes ermutigt, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat dieser jedoch nicht nur Vorteile. Einen Antrag auf Privateröffnung des Insolvenzverfahrens wird, wie im übrigen auch die Abgabe der eindesstattlichen Versicherung/Vermögensauskunft, negativ in der SCHUFA eingetragen. Dies führt in der Regel dazu, dass die Bonität sich massiv verschlechtert und beispielsweise keine Ratenkredit- und Handyverträge mehr genehmigt werden. Zudem besteht die Gefahr, dass alle noch laufenden und regelmäßig bedienten Kredite ebenfalls gekündigt werden. Von daher sollte sorgfältig geprüft werden inwieweit es sich gegebenenfalls unter höheren Einbußen lohnt, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen.
Fakt ist, dass man Geld benötigt, um in den Genuss der nun gewährten Verbesserungen des Insolvenzverfahrens zu gelangen. Unsere Erfahrung ist, dass sich außergerichtlich viele Sachen zu erheblich besseren Konditionen regeln lassen als man von vornherein denkt. Wir können dabei, mit unseren Partnern, auf nahezu 14jährige Erfahrungen zurückblicken.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock