Ein Anlageberater, welcher seinen Kunden unter Benutzung eines fehlerhaften Prospekts über eine Anlage berät , ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er im Beratungsgespräch selbst den Fehler gegenüber dem Kunden richtiggestellt hat. BGH, Beschl. v. 17.9.2009
Pflicht des Anlageberaters zur Richtigstellung eines fehlerhaften Emissionsprospekts.
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