Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers nicht per se durch unterlassene Plausibilitätsprüfung des Anlageberaters

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Für viele geschädigte Kapitalanleger ist der Anlageberater der einzige, bei dem – vermeintlich – noch ein Schaden aus der fehlgeschlagenen Anlage reguliert werden kann. Denn die Kapitalanlagegesellschaft wird in einer erheblichen Vielzahl von Fällen vom Insolvenzverwalter liquidiert. Die Quoten aus den Insolvenzverfahren sind so gering, dass sich die Kapitalanlage zu nahezu 100 % als Verlust darstellt.

Verständlich ist, dass die geprellten Anleger versuchen, ihren Schaden zumindest teilweise vom Anlageberater ersetzt zu erhalten. Viele begründen ihre Ansprüche – neben anderen Gründen – damit, der Anlageberater hätte unterlassen, dass Anlageprospekt respektive die Kapitalanlage auf Plausibilität hin zu überprüfen. Vereinfacht gesagt bedeutet Plausibilität nichts anderes, als dass überprüft wird, ob die Art und Weise, mit welcher die Kapitalanlagegesellschaft Rendite erzielen, überhaupt funktionieren kann.
In der Vergangenheit sind mit diesem Vortrag viele Anlageberater verurteilt worden. So konnten viele nicht konkret darlegen, anhand welcher Unterlagen eine solche Plausibilitätsprüfung stattgefunden hat. Der Anlageberater blieb somit den Beweis dafür schuldig, dass die Anlage auch seriös ist.

Der BGH hat für die Begründung eines derartigen Schadenersatzanspruches nun jedoch eine weitere Komponente für erforderlich erachtet.

In seinem Urteil vom 30.3.2017-Aktenzeichen III ZR 139/15 bestätigt der BGH zunächst, dass der Anlageberater das Konzept der Anlage auf seine wirtschaftliche Seriosität und Tragfähigkeit hin zu überprüfen hat. Der Prospekt muss ein vollständiges Bild der Beteiligung zeichnen und die dargestellten Informationen müssen zutreffend und vollständig sein. Führt ein Anlageberater diese Tätigkeiten nicht aus, verstößt er zwar grundsätzlich gegen diese ihm obliegenden Verpflichtungen.

Dies kann jedoch nach dem BGH nur dann zu einer Haftung führen, wenn eine vorzunehmende Prüfung tatsächlich auch Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Es ist somit durch das Gericht festzustellen, ob eine hypothetische Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazugehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hatte oder in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hat.

Dies bedeutet, dass es nicht mehr alleine ausreicht, dass der Anlageberater eine Plausibilitätsprüfung unterlassen hat.
Vielmehr muss auch festgestellt worden sein, dass das Konzept der im Streit stehenden Geldanlage auch tatsächlich nicht plausibel ist.
Dies vorzutragen und zu beweisen obliegt in der Regel dem Anleger.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

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