Stundung der Ratenzahlung bei Darlehen von Banken und Sparkassen möglich – neues Gesetz infolge der Corona-Krise

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Die Coronakrise schlägt eine massive Schneise der Verwüstung auch in die Einnahmensituation vieler Darlehensnehmer. Fast schon erwartungsgemäß will die Bundesregierung darauf nun mit einem neuen Gesetz reagieren. Mit diesem Gesetz soll den Darlehensnehmern die Möglichkeit gegeben werden, die Ratenzahlungen auf ihre Darlehen bei den Banken und Sparkassen vorübergehend zu stunden.

Aber Vorsicht – Darlehensnehmer müssen ihre Notsituation gegenüber der Bank/Sparkasse nachweisen.

In der Entwurfsfassung mit Stand 20.3.2020 wird in § 3 -Regelung zum Darlehensrecht Folgendes geregelt:

Regelungen zum Darlehensrecht


(1) Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außerge-wöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn

  1. sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten oder
  2. die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs
    gefährdet ist.

Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und den Einnahme-ausfällen wird vermutet.


(2) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers sind im Fall des Ab-satzes 1 bis zum Ablauf des 30. September 2020 ausgeschlossen.
(3) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbe-sondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldun-gen treffen. Von Absatz 2 darf nicht zu Lasten des Darlehensnehmers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. September 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um sechs Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darle-hensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Darlehensgeber geltend macht, dass Stundung oder Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-zelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für ihn unzumutbar sind.

Damit wird für Zahlungsverpflichtungen ab dem 1.4.2020 eine gesetzliche Stundungsregelung eingefügt. Die Regelung betrifft Gelddarlehensverträge aller Art, also sowohl Verbraucherdarlehensverträge als auch Darlehensverträge mit Unternehmen.

Nach Ablauf der Stundungsfrist soll eine Vertragsanpassungen erfolgen, mit der die Möglichkeit für die Vertragsparteien gegeben wird, eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren. Für die Übergangszeit werden Darlehensnehmer somit vor eine Kündigung geschützt, in dem die in der Zeit der Krise fälligen Darlehensforderung kraft Gesetzes zunächst für 6 Monate gestundet werden. Durch Verordnungsermächtigung kann dieser 6 Monatsfrist auch verlängert werden auf bislang 12 Monate.

Für die Bank bedeutet dies grundsätzlich eine Kündigungsverbot.

WICHTIG:

Voraussetzung für die Stundung ist jedoch, dass der Darlehensnehmer aufgrund der durch das Virus hervorgerufenen, außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Dies muss der Darlehensnehmer darlegen und beweisen.

Weiterhin muss dargestellt werden, dass die geschuldete Leistung nicht ohne Gefährdung des eigenen oder des angemessenen Lebensunterhalts seine unterhaltsberechtigten erbracht werden kann. Das bedeutet somit, dass die Stundung von den Umständen in jedem individuellen Einzelfall abhängig ist. Der Darlehensnehmer hat die Nachweise zu erbringen.

Wir empfehlen daher, sehr sorgfältig die konkreten Belastungen und Veränderungen der Einkommenssituation im Einzelfall tabellarisch darzustellen und anhand von Dokumenten (Kurzarbeitsvereinbarung, Mitteilungen vom Arbeitsamt, Kontoauszüge, vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)).

Bitte arbeiten Sie dabei sehr sorgfältig.

Grundsätzlich brauchen auch die einkommensschwachen Banken in Deutschland jeden Cent. Von daher gehen wir davon aus, dass ein Großteil der Stundungsanträge abgelehnt wird, da die Bewertung, ob eine Existenzgefährdung vorliegt, eben Einzelfall ist. Solange die Bank diese Stundung ablehnt, sind sie weiterhin zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet. Sofern Sie dies für 2 Monate und mit mindestens 5 % des Darlehensnennbetrages nicht vornehmen, kann die Bank das Darlehen kündigen. Zudem ist damit zu rechnen, dass womöglich viele Banken bereits die Grundschuld kündigen. Dies ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wir verweisen dabei auf unseren hierzu verfassten Artikel

—-> Kündigung der Grundschuld – Abwehr der Zwangsversteigerung möglich ?

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Holger Spiegelberg Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock

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