Zum Abnahmevorrang für Strom aus EEG-Anlagen im Arealnetz

0

Grundsätzlich ist der Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten, ihm angebotenen Strom aus erneuerbaren Energienanlagen unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Anlage nicht direkt an das Netz angeschlossen ist, sondern an ein Arealnetz. Das Arealnetz definiert sich in der Weise, dass es sich um einen oder mehrere private Grundstücke handelt, auf welchen Wohn oder gewerbliche Nutzung stattfindet und gleichzeitig ein Niederspannungs-Verteilnetz zur Versorgung von auf dem Areal ansässigen Letztverbrauchern erfolgt.

Der im Arealnetz erzeugte Strom wird mittels sog. kaufmännisch bilanzieller Weitergabe durch dieses Arealnetz am Nieder – oder Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeboten , § 8 Abs. 2 EEG 2.
Voraussetzung für die Abnahme und die Vergütung des erzeugten Stromes ist, dass die Anlage mit einem Erzeugungszähler ausgerüstet ist, sodass die durch die EEG-Anlage erzeugte Strommenge problemlos ermittelt werden kann und für den Netzbetreiber gemäß EEG abrechnungsfähig ist.
Nach § 4 Abs. 1 EEG darf der Netzbetreiber seine Abnahmeverpflichtung nicht von dem Abschluss eines Vertrages abhängig machen.

Problematisch kann die Abnahmeverpflichtung dann werden, wenn der Arealnetzbetreiber und der EEG-Anlagenbetreiber verschiedene Personen/juristische Personen sind.
Warum?
Kommt nun der Arealnetzbetreiber mit seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, gegenüber dem Netzbetreiber in Verzug, so wäre dieser grundsätzlich berechtigt, die Versorgung des Arealnetzes zu unterbrechen und den Anschluss zu sperren. Dann wäre gleichzeitig aber auch die Durchleitung und Abnahme des in der EEG- Anlage erzeugten Stromes unmöglich.
Erfolgt seitens des EG -Anlagenbetreibers aber eine Erzeugungsmengenzählung und wird der Strom kaufmännisch bilanziell weitergeleitet, ist der Netzbetreiber an sich gesetzlich zu einer Abrechnung verpflichtet. Im Ergebnis hat der Netzbetreiber dann eine abzurechnende Menge zu verbuchen, welcher jedoch kein tatsächlicher Stromzufluss gegenübersteht. Dies ist auch für den Netzbetreiber problematisch.

Für diese konkrete Konflikt-Situation gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung. Es stehen sich zwei konträre gesetzliche Regelung entgegen, nämlich die Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers, auch wenn der Strom durch das Netz eines Dritten durchgeleitet wird, gegenüber der Berechtigung des Netzbetreibers zur Sperrung des Anschlusses bei Vertragsverstößen des Areal -Netzbetreibers.

Die Netzbetreiber sind an sich nur daran interessiert, dass der vertragsuntreue Arealnetzbetreiber seine Verpflichtungen erfüllt. Diese Erfüllung will der Netzbetreibers mittels der angedrohten Sperre erreichen. Gleichzeitig würde der Netzbetreiber im gleichen Atemzug mit der Sperre aber auch selbst die Erfüllung seiner Abnahmeverpflichtung des EEG Stromes verhindern.
Geschehen diese Vorgänge in der für PV-Anlagen ertragreichen Jahreszeit, muss der Anlagenbetreiber u.U. mit weitreichenden Problemen rechnen. Die Verpflichtung zur Zahlung von (erheblichen)Kreditraten bleibt selbstverständlich bestehen, aber womöglich bleibt die Zahlung der Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber mangels Abnahme aus.

Grundsätzlich halten wir es zunächst für sinnvoll, an den Netzbetreiber heranzutreten und diesen konkret und schriftlich zur Abnahme aufzufordern. Anderenfalls bliebe keine andere Möglichkeit, als das gesetzlich geregelte Abnahmegebot durch einstweilige Verfügung gegenüber dem Netzbetreiber durchsetzen zu lassen.

Sofern Sie in diesen Angelegenheiten rechtliche Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns.

Eine 1. Anfrage zu ihrer Fallgestaltung ist kostenfrei. Wir werden Ihnen dann eine unverbindliche Einschätzung der Angelegenheit geben und ggf. das weitere Vorgehen in der Sache abstimmen.

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen