Leasingvertrag ist ein Rechtsverhältnis bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit zum Gebrauch überlässt, gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt. Ähnlich wie bei der Miete bekommt der Leasingnehmer hier ein Objekt, z.B.ein PKW, für das er eine monatliche Rate an den Leasinggeber zahlt und nach Ablauf der vereinbarten Zeit das Objekt an diesen zurückgeben muss.
Die Vorteile des Leasing sind insbesondere, dass der Leasingnehmer keine teuren Investitionen für die Anschaffung, von z.B.Arbeitsmitteln, machen muss, dass die Investitionsbelastung und Investitionserträge aufeinander abgestimmt werden, und dass Leasing für den Leasingnehmer grundsätzlich bilanzneutral ist.
Die wichtigsten Formen des Leasing:
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Indirektes Leasing; Der Leasinggeber ist ein vom Lieferanten unabhängiges Spezialinstitut. Er finanziert ein vom Leasingnehmer ausgesuchtes Objekt, dass diesem zur Nutzung überlassen wird und welches der Leasinggeber finanziert.
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Direktes/ Hersteller-Leasing; Lieferant und Leasinggeber sind eine Rechtsperson bzw. gehören beide zu einem Konzernbereich. In der Regel finanziert hier der Hersteller das Leasingobjekt, z.B.ein Autohaus, das ein Auto nicht zum Verkauf, sondern zum Leasen anbietet, wobei kein Dritter eingeschaltet wird.
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Spezial-Leasing; Das Leasingobjekt ist derart den Wünschen und Anforderungen des Leasingnehmers angepasst, dass eine Drittverwertung des Leasingobjektes kaum mehr möglich ist.
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Finanzierungs-Leasing in Form des Vollamortisations-Vertrages; Die während der Leasing-Laufzeit gezahlten Raten führen beim Leasinggeber zur vollen Amortisation (Tilgung) der vom Leasinggeber aufgewandten Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten. Nach Ablauf der Leasingdauer hat der Leasingnehmer drei Möglichkeiten: er gibt das geleaste Objekt an den Leasinggeber zurück; er macht sein Recht geltend, das Objekt zu kaufen oder er verlangt die Verlängerung des Leasingvertrages.
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Finanzierungsleasing in Form des Teilamortisations-Vertrages; Hier gibt es eine unkündbare Grundvertragslaufzeit, in welcher eine vollständige Amortisation nicht erreicht wird, obwohl sie vom Leasingnehmer geschuldet wird. Damit die Kosten des Leasinggebers trotzdem getilgt werden, versucht dieser das Leasingobjekt entweder anderweitig am Markt zu verwerten oder bietet es dem Leasingnehmer zum Kauf an (Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht). Wird das Objekt anderweitig verwertet und liegt der Verwertungserlös unter dem vertraglich vereinbarten Restwert der Sache, muss der Leasingnehmer den Restbetrag ausgleichen. Beträgt der Erlös hingegen mehr, als der Restwert, erhält der Leasingnehmer aus steuerlichen Gründen höchstens 75% davon (Mehrerlösbeteiligung).
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Kündbarer Leasingvertrag: Der Leasingnehmer kann den Leasingvertrag vor Ablauf kündigen, schuldet dem Leasinggeber aber den vollen Betrag zur Amortisation.
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Operating-Leasing: Leasingvertrag von kurzer oder unbestimmter Dauer, den der Leasingnehmer jederzeit kündigen kann. Auch haftet er hier nicht für die volle Amortisation (kein Finanzierungs-Leasingvertrag).
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Sale-and-lease-back-Vertrag: Der Leasingnehmer erwirbt das Objekt und verkauft es an den Leasinggeber, um es dann von diesem zu leasen.
Es ist umstritten, wie der Leasingvertrag rechtlich einzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung ist er aber grundsätzlich nach Mietrecht zu beurteilen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock