Der Berliner Immobilienfonds Berkom Elsenstrasse KG war durch die Streichung der Wohnungsbauförderung in Berlin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und musste sich sanieren. Dem dabei erstellten Sanierungs-Konzept stimmten nicht alle Gesellschafter zu. Diese weigerten sich zudem, auf sie entfallene Sanierunsgbeiträge zu zahlen.
Das Kammergericht hat nun eine Klage gegen einen nichtzahlenden Gesellschafter auch in der 2. Instanz abgewiesen.
Der Immobilienfonds hatte sich dabei die Ausgleichsansprüche der zahlenden Gesellschafter abtreten lassen und klagt nun gegen die eigenen Gesellschafter.
Das Kammergericht kommt ebenfalls zu der Wertung, die Beitreibung dieser Forderung ist für den Immobilienfonds Berkom Elsenstrasse eine fremde Angelegenheit, da das wirtschaftliche Ergebnis nur den Sanierungsgesellschaftern zugute kommt.
Zudem stellt der Forderungseinzug kein eigenständiges Geschäft des Immobilienfonds Berkom Elsenstrasse dar. Sie ist auch keine Nebenleistung einer anderen beruflichen Tätigkeit. Ihr Geschäftszweck besteht im Erwerb eines Erbbaurechts, der Errichtung einer Wohnanlage und einer Tiefgarage sowie der anschließenden Vermietung und Verwaltung.
Daher liegt in den auf Forderungsabtretung gerichteten Verträgen der Sanierungsgesellschafter mit der Berkom Elsenstrasse KG ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock
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