Unbefugte Nutzung des eBay Kontos – keine Haftung des Kontoinhabers

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Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos haftet vertraglich nicht für Erklärungen, welche eine dritte Person bei unbefugter Verwendung dieses Kontos abgibt. Dazu stellte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe fest, dass  auch bei Internetgeschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anzuwenden sind.
Diese besagen (auf diesen Fall bezogen), dass der wahre Kontoinhaber nur dann für fremde Erklärungen haftet, wenn

  • die andere Person in Ausübung einer Vollmacht gehandelt hat oder
  • das Handeln vom Kontoinhaber nachträglich genehmigt wurde oder
  • wenn der Anschein bestand, die dritte Person durfte so handeln.

Sofern keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, haftet der Kontoinhaber nicht für Erklärungen, welche eine dritte Person unbefugt unter seinem Mitgliedskonto abgibt.

Im entschiedenen Fall war die Ehefrau die Inhaberin des ebay-Mitgliedskontos. Der Ehemann hatte ohne ihr Wissen und ohne ihre Duldung ein Angebot über die Versteigerung einer Gastronomieeinrichtung mit einem Anfangsgebot von 1 € eingestellt.

Darauf hatte ein Käufer geboten und war Höchstbietender mit 1.000 €.  Einige Tage vor dem Ende der Auktion wurde das Angebot dann von dem Ehemann zurückgenommen.
Der zu diesem Zeitpunkt höchstbietende Käufer verlangte nun die Übereignung der Einrichtung (Wert:  ca. 30.000 €) gegen Zahlung von 1000 € .

Trotz der Regelung in den Allg. Geschäftsbedingungen von ebay, wo es heißt:

“Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten , die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden”

hat der Bundesgerichtshof keine Haftung der Frau angenommen, da keine Stellvertretung vorlag (siehe oben).

 

aus: Pressestelle BGH

Karlsruhe 11.5.2011

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