Aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten musste Windkraftanlagen-Projektierer und -Betreiber Prokon Regenerative Energien GmbH am Mittwoch, dem 22.01.2014 Insolvenz anmelden. Nahezu 75.000 Anleger bangen um ihr Geld. Ob sie dieses wiedersehen, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, welche zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau zu überblicken sind.
1. Was bedeutet Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Firmen, die in finanziellen Schwierigkeiten sind und ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen können, müssen gem § 15a InsO innerhalb von 3 Wochen ab Kenntnis dieser Situation einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt dann ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Geschäfte bzw., wie im Fall der PROKON Regenerative Energien GmbH, sind alle wesentlichen Geschäftsvorgänge von ihm zu genehmigen. Der Insolvenzverwalter der Prokon teilte mit, dass das Tagesgeschäft weiter geführt wird und die Löhne durch Insolvenzausfallgeld bis Ende April 2014 zunächst gesichert sind. In dieser Zeit wird der vorläufige Insolvenzverwalter ein Gutachten über die Ursachen der Insolvenz und die Aussichten auf eine Sanierung erstellen. In diesem Zusammenhang wird deutlich werden, ob, wie viele Außenstehende der Firma vorwarfen, die Zinsen der Anleger in denletzetn Jahren durch Einlagenzahlungen von neu hinzu gekommenen Genussrechteinhabern getätigt wurden.
2. Was muss ich als Anleger jetzt tun?
Derzeit besteht für die Anleger keine Handlungsverpflichtung. Diese können zunächst die Bestandsaufnahme des Insolvenzverwalters abwarten. Eine Klage gegen die PROKON Regenerative Energien GmbH selbst läuft deshalb derzeit vollständig ins Leere. Jegliche Prozesse werden mit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Entsprechend dem Ergebnis der Prüfung können sich die Anleger danach immer noch rechtliche Schritte überlegen.
3. Welche Ansprüche haben Anleger bei einem endgültigen Aus der Prokon GmbH?
Sofern das Insolvenzgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass ein Weiterbetrieb der Firma wirtschaftlich zwecklos ist, kommt es zu einer Verwertung des vorhandenen Vermögens. Grundsätzlich stehen die Inhaber von Genussrechten ganz hinten in der Reihe der Gläubiger. Die Prokon selbst hat Kredite bei Banken in relativ geringem Umfang aufnehmen müssen (ca. 58 Mio €). Banken lassen sich für die Herausgabe eines Kredites Sicherheiten geben und sind daher im Falle einer Insolvenz vorrangig berechtigt, Geld aus der Veräußerung von Vermögensverwerten zu erhalten. Inwieweit es weitere Geldgeber der Firma Prokon gibt, welche vorrangig Geld zu bekommen haben, lässt sich zum jetztigen Zeitpunkt nicht sagen. Aufschluss darüber wird das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters aus Hamburg bringen.
4. Wie ist die Vermögenslage der Prokon GmbH?
Nach eigenen Angaben der Prokon GmbH hatte diese zum Stand 31.10.2013 Vermögenswerte in Höhe von 1,247 Milliarden Euro. Wesentlicher Bestandteil dabei waren Sachanlagen im Bereich Windenergie sowie Biomasse und Anlagen in Form von Waldbesitz in Rumänien. Die Ertragslage selbst stellt die Prokon GmbH zum 31.10.2013 mit einem operativen Ergebnis von 445,5 Millionen Euro dar. Bis zum 31.10.2013 wurden dabei an Anleger der Prokon GmbH Zinsen in Höhe von 306,5 Millionen Euro ausgezahlt. Dem entgegen stehen Darstellungen in den Medien, wonach die Prokon GmbH derzeit zumindest mit dem Bau und Betrieb von Windparks selbst nicht genug Geld verdiene, um die hohen Zinsversprechen (7 bis 8 Prozent p.a.) an die Investoren, zu halten. Nicht zuletzt wegen solcher Medienberichte hatten viele Anleger ihre Beteiligungen gekündigt und so weiter Geld aus dem ohnehin angeschlagenen Unternehmen gezogen. Einem Aufruf der Firma Prokon GmbH an seine Genussrechteinhaber, keine weiteren Kündigungen vorzunehmen und das Geld im Unternehmen zu belassen, kamem zwar eine große Anzahl an Investoren nach, dennoch haben etwa 7,5 Prozent der Anleger ihre Beteiligungen gekündigt.
5. Was macht Genussrechte aus?
Genussrechte geben dem Inhaber eine Art stille Beteiligung an der Firma ohne jegliches Mitspracherecht bei unternehmerischen Entscheidungen. Sie erwerben auch kein Miteigentum an Windkraftanlagen oder sonstigem Anlagevermögen. Sie sind vergelichbar einem Darlehensgeber und für den Fall positiver Betriebsergebnisse erhalten sie die vereinbarten (oder geringere) Zinsen. Absicherungen für die Genussrechte gibt es keine, sodass im Falle einer Insolvenz, wie jetzt bei der PROKON Regenerative Energien GmbH, die Anleger ungesichert sind und nur noch „hoffen“ können.
6. Welche rechtlichen Schritte können Anleger nun einleiten?
Rechtliche Schritte sind derzeit nur eingeschränkt möglich, da die Prokon GmbH im Insolvenzverfahren/Antragsverfahren befindlich ist. Aus diesem Grund befindet sich derzeit um das Vermögen der Firma eine Art Schutzhülle, durch welche man nicht auf Vermögenswerte der Firma zugreifen kann. Es empfiehlt sich, zunächst das Antragsverfahren abzuwarten. Inwieweit Ansprüche gegen Dritte, wie beispielsweise Prospektersteller, Vermittler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater etc. sinnvoll sind, lässt sich aus unserer Sicht derzeit noch nicht beurteilen und bleibt der Prüfung im einzelnen Fall vorbehalten.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock